umlagefähig § 2 Nr. 2 BetrKV
Darf ich die Kosten der Wasserversorgung umlegen?
Kurz gesagt
Ja. Wasserverbrauch, Grundgebühren, Zählermiete und die Wartung von Wasserzählern sind umlagefähig.
Im Detail
Zur Wasserversorgung zählen der Verbrauch, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder Eichung von Wasserzählern sowie die Wartung von Wassermengenreglern (§ 2 Nr. 2 BetrKV).
Sind Wohnungen mit eigenen Zählern ausgestattet, wird nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet, andernfalls nach einem vereinbarten Schlüssel.
Übliche Verteilung
Nach Verbrauch (Zähler) oder, ohne Erfassung, nach Personen oder Wohnfläche.
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Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind der Einzelfall und Ihr Mietvertrag.