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umlagefähig § 2 Nr. 3 BetrKV

Darf ich die Kosten der Entwässerung (Abwasser) umlegen?

Kurz gesagt

Ja. Die Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser sowie der Betrieb einer Entwässerungsanlage sind umlagefähig.

Im Detail

Umlagefähig sind die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung sowie die Kosten des Betriebs einer entsprechenden Anlage oder Hebeanlage (§ 2 Nr. 3 BetrKV).

Viele Kommunen erheben eine gesplittete Abwassergebühr: Schmutzwasser nach Frischwasserverbrauch, Niederschlagswasser nach versiegelter Fläche. Beide Teile lassen sich getrennt und korrekt verteilen.

Übliche Verteilung

Schmutzwasser nach Verbrauch und Niederschlagswasser nach versiegelter Fläche, andernfalls nach Wohnfläche.

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Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind der Einzelfall und Ihr Mietvertrag.

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