Alle Betriebskostenarten
bedingt umlagefähig § 2 Nr. 4 BetrKV

Darf ich die Heizkosten auf den Mieter umlegen?

Kurz gesagt

Ja, aber nur verbrauchsabhängig: Die Heizkostenverordnung schreibt vor, 50 bis 70 % nach erfasstem Verbrauch zu verteilen.

Im Detail

Die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage (Brennstoff, Strom, Wartung, Messdienst, Schornsteinfeger) sind umlagefähig (§ 2 Nr. 4 BetrKV).

Die Heizkostenverordnung verlangt jedoch eine verbrauchsabhängige Abrechnung: 50 bis 70 % nach erfasstem Verbrauch, der Rest als Grundkosten nach Wohnfläche. Fehlt die Verbrauchserfassung, darf der Mieter den Anteil um 15 % kürzen.

Übliche Verteilung

Grundkosten (30–50 %) nach Wohnfläche, Verbrauchskosten (50–70 %) nach Zählern.

Worauf Sie achten sollten

Ohne Verbrauchserfassung greift das 15 %-Kürzungsrecht des Mieters nach § 12 HeizkostenV.

Sparen Sie sich die Recherche.

Pfenniggenau setzt jede dieser Regeln automatisch korrekt um, mit Rechenweg und Rechtsgrundlage an jeder Position.

Abrechnung erstellen

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind der Einzelfall und Ihr Mietvertrag.

Weitere Kostenarten