Darf ich die Heizkosten auf den Mieter umlegen?
Kurz gesagt
Ja, aber nur verbrauchsabhängig: Die Heizkostenverordnung schreibt vor, 50 bis 70 % nach erfasstem Verbrauch zu verteilen.
Im Detail
Die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage (Brennstoff, Strom, Wartung, Messdienst, Schornsteinfeger) sind umlagefähig (§ 2 Nr. 4 BetrKV).
Die Heizkostenverordnung verlangt jedoch eine verbrauchsabhängige Abrechnung: 50 bis 70 % nach erfasstem Verbrauch, der Rest als Grundkosten nach Wohnfläche. Fehlt die Verbrauchserfassung, darf der Mieter den Anteil um 15 % kürzen.
Übliche Verteilung
Grundkosten (30–50 %) nach Wohnfläche, Verbrauchskosten (50–70 %) nach Zählern.
Worauf Sie achten sollten
Ohne Verbrauchserfassung greift das 15 %-Kürzungsrecht des Mieters nach § 12 HeizkostenV.
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Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind der Einzelfall und Ihr Mietvertrag.