Darf ich die Hauswartkosten umlegen?
Kurz gesagt
Ja, aber nur der Anteil für Betriebstätigkeiten, nicht für Verwaltung oder Reparaturen.
Im Detail
Die Vergütung des Hauswarts ist umlagefähig, soweit sie auf Betriebstätigkeiten entfällt (§ 2 Nr. 14 BetrKV).
Anteile für Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung und Verwaltung müssen herausgerechnet werden. Übernimmt der Hauswart bereits Garten- oder Reinigungsarbeiten, dürfen diese nicht ein zweites Mal angesetzt werden.
Übliche Verteilung
Nach Wohnfläche.
Worauf Sie achten sollten
Der Verwaltungs- und Instandhaltungsanteil ist herauszurechnen, sonst ist die Position angreifbar.
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Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind der Einzelfall und Ihr Mietvertrag.