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bedingt umlagefähig § 2 Nr. 14 BetrKV

Darf ich die Hauswartkosten umlegen?

Kurz gesagt

Ja, aber nur der Anteil für Betriebstätigkeiten, nicht für Verwaltung oder Reparaturen.

Im Detail

Die Vergütung des Hauswarts ist umlagefähig, soweit sie auf Betriebstätigkeiten entfällt (§ 2 Nr. 14 BetrKV).

Anteile für Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung und Verwaltung müssen herausgerechnet werden. Übernimmt der Hauswart bereits Garten- oder Reinigungsarbeiten, dürfen diese nicht ein zweites Mal angesetzt werden.

Übliche Verteilung

Nach Wohnfläche.

Worauf Sie achten sollten

Der Verwaltungs- und Instandhaltungsanteil ist herauszurechnen, sonst ist die Position angreifbar.

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Abrechnung erstellen

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind der Einzelfall und Ihr Mietvertrag.

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