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bedingt umlagefähig § 2 Nr. 15 BetrKV

Darf ich Kabelfernsehen und Gemeinschaftsantenne umlegen?

Kurz gesagt

Eingeschränkt: Seit Juli 2024 sind laufende Entgelte für Kabel-TV grundsätzlich nicht mehr über die Betriebskosten umlagefähig.

Im Detail

Der Betrieb einer Gemeinschaftsantenne oder breitbandigen Verteilanlage ist dem Grunde nach umlagefähig (§ 2 Nr. 15 BetrKV).

Mit dem Ende des „Nebenkostenprivilegs“ zum 1. Juli 2024 dürfen laufende Entgelte für den Kabelanschluss jedoch in der Regel nicht mehr pauschal über die Betriebskosten abgerechnet werden. Hier ist die aktuelle Rechtslage besonders sorgfältig zu prüfen.

Übliche Verteilung

Nach Einheiten.

Worauf Sie achten sollten

Kabel-TV-Sammelverträge nach dem 30.06.2024 sind ein häufiger Streitpunkt. Im Zweifel rechtlich prüfen.

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Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind der Einzelfall und Ihr Mietvertrag.

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