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umlagefähig § 2 Nr. 11 BetrKV

Darf ich die Beleuchtungskosten umlegen?

Kurz gesagt

Ja. Der Strom für die Beleuchtung gemeinschaftlicher Bereiche ist umlagefähig.

Im Detail

Umlagefähig ist der Strom für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von allen genutzten Innenräume wie Treppenhaus, Flure und Keller (§ 2 Nr. 11 BetrKV).

Der Austausch defekter Leuchtmittel zählt zum Betrieb. Die Erneuerung der Lampen selbst ist Instandhaltung.

Übliche Verteilung

Nach Wohnfläche oder Einheiten.

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Abrechnung erstellen

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind der Einzelfall und Ihr Mietvertrag.

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