umlagefähig § 2 Nr. 11 BetrKV
Darf ich die Beleuchtungskosten umlegen?
Kurz gesagt
Ja. Der Strom für die Beleuchtung gemeinschaftlicher Bereiche ist umlagefähig.
Im Detail
Umlagefähig ist der Strom für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von allen genutzten Innenräume wie Treppenhaus, Flure und Keller (§ 2 Nr. 11 BetrKV).
Der Austausch defekter Leuchtmittel zählt zum Betrieb. Die Erneuerung der Lampen selbst ist Instandhaltung.
Übliche Verteilung
Nach Wohnfläche oder Einheiten.
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Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind der Einzelfall und Ihr Mietvertrag.