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umlagefähig § 2 Nr. 7 BetrKV

Darf ich die Aufzugskosten umlegen?

Kurz gesagt

Ja. Betrieb, Strom, Wartung und Prüfung des Aufzugs sind umlagefähig, Reparaturen jedoch nicht.

Im Detail

Umlagefähig sind die Betriebskosten des Aufzugs: Strom, Beaufsichtigung, Wartung, regelmäßige Prüfung und Reinigung (§ 2 Nr. 7 BetrKV).

Nicht umlagefähig sind Reparaturen und Instandsetzungen. Diese gehören zur Instandhaltung und trägt der Vermieter.

Übliche Verteilung

Nach Wohnfläche. Ob Erdgeschossmieter beteiligt werden, ist umstritten, die Rechtsprechung lässt eine Beteiligung in der Regel zu.

Worauf Sie achten sollten

Wartung ja, Reparatur nein: die Abgrenzung ist der häufigste Fehler.

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Abrechnung erstellen

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind der Einzelfall und Ihr Mietvertrag.

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